Der Beitrag Stellungnahme des ZETA-Vereins zur Verabschiedung des „Sodomie“-Verbotes erschien zuerst auf ZETA.
]]>Wie wir mit Bedauern erfahren mussten, haben weder die verfassungsrechtlichen Bedenken des als Experten angehörten Richters am Landgericht Detmold, Herrn Dr. Thorsten Gerdes, noch die Äußerungen des ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer, im Spiegel und der Süddeutschen Zeitung die Regierungsparteien davon abhalten können, dieses Moralgesetz zu verabschieden. Auch gab es von Seiten der Politik offenbar kein Interesse daran, sich mit dem Thema Zoophilie qualifiziert auseinanderzusetzen. Stattdessen dient dieses Verbot dem Zweck, das vollständige Versagen von CDU/CSU und FDP im Tierschutz zu kaschieren, denn weder der tierquälerische Schenkelbrand noch die qualvolle und betäubungslose Ferkelkastrationen wurden verboten. Ebenso gibt es keine nennenswerten tierschützenden Verbesserungen in der Agrarindustrie und bei Tierversuchen.
Moralgesetze wie das “Sodomie”-Verbot haben in einem liberalen Rechtsstaat nichts zu suchen. Damit eine Strafe – und sei es nur ein Bußgeld – in einem Rechtsstaat verhängt werden kann, muss zunächst ein Rechtsgut verletzt werden und diese Verletzung des Rechtsgutes muss nachweisbar sein. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, wie einvernehmliche sexuelle Kontakte eines zoophilen Menschen mit seinem Tier nachgewiesen werden sollen, gerade weil dem Tier dabei kein Leid entsteht. Folglich bewirkt dieses Gesetz die Diskriminierung einer sexuellen Minderheit. Zoophile Menschen werden Angst haben müssen, dass sie gebrandmarkt werden und ihnen möglicherweise der tierische Partner von Amts wegen entzogen wird, obwohl sie ihren Tieren kein Leid zufügen.
In der Expertenanhörung des federführenden Ausschusses hat der Jurist und Richter am Landgericht Detmold, Herr Dr. Thorsten Gerdes, nicht nur auf die verfassungsrechtlichen Probleme eines solchen Gesetzes hingewiesen, sondern zudem ganz klar gesagt, “Regelungsbedarf hinsichtlich der sog. Zoophilie besteht nicht”. Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer sagte im Spiegel, die Tatsache, dass solche Handlungen “unanständig” oder “widerlich” seien, reiche “in einem liberalen Strafrecht” nicht für ein Bußgeld oder eine Strafe aus. Dies wiederholte er am 13.12. in der Süddeutschen Zeitung.
Zoophilie ist den Arbeiten von Dr. Hani Miletski, Prof. Bernhard Ditters et al., Prof. Martin S. Weinberg, Prof. Colin J.Williams und Dipl. Psychologin Marion Nasswetter zufolge eine mit Homosexualität vergleichbare sexuelle Orientierung. Daher besteht hier für zoophile Menschen das verfassungsgemäße Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, solange durch das Ausleben der sexuellen Orientierung den Tieren weder Leid noch Schaden zugefügt wird. In einer entsprechenden Güterabwägung muss das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung höher bewertet werden als die moralische Bewertung und Verurteilung einer sexuellen Orientierung oder das Bedürfnis Dritter, eine als “pervers” empfundene Handlung zu sanktionieren.
Die Formulierung des “Sodomie”-Verbots basiert auf Annahmen, die als wissenschaftlich und empirisch widerlegt betrachtet werden können. So sind sexuelle Kontakte zwischen verschiedenen Arten keineswegs “artwidriges Verhalten”, wie es das vorgesehene Gesetz unterstellt, sondern kommen in der Natur regelmäßig vor. Forscher wie der Evolutionsbiologe Prof. Michael Arnold von der University of Georgia in Athens sind sogar der Überzeugung, dass Geschlechtsverkehr zwischen verschiedenen Arten ein relevanter Aspekt der Evolution ist. Dass einige Individuen einer Art sich zu anderen Arten sexuell hingezogen fühlen, mag für die anderen Individuen dieser Art zwar “widerlich” oder “ekelhaft” sein, doch unnatürlich oder gar artwidrig ist dieses Verhalten nicht.
Ferner gibt es keinerlei wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass artübergreifende einvernehmliche Sexualkontakte für eine oder gar beide der beteiligten Arten unangenehm oder gar schädlich sind. Entsprechend ist die Begründung, potentielles Tierleid vermeiden zu wollen, nicht haltbar. Tierquälerische Handlungen sind bereits heute nach § 17 Tierschutzgesetz strafbar; auch dann, wenn sie sexuell motiverter Art sind. Zur Vermeidung von Tierleid wäre es daher zielführender, in § 17 Tierschutzgesetz die rechtliche Grenze von “erhebliche Leiden” herabzusetzen, indem man das Wort “erheblich” streicht, um auf diesem Wege die Verfolgung aller tierquälerischen Handlungen strafrechtlich zu ermöglichen. Dies hat der ZETA-Verein den Abgeordneten bereits im September in einem Schreiben vorgeschlagen.
Der ZETA-Verein wird gegen dieses Moralgesetz Verfassungsbeschwerde einreichen, um so die Diskriminierung und Verfolgung von Zoophilen in Deutschland zu verhindern.
Der Beitrag Stellungnahme des ZETA-Vereins zur Verabschiedung des „Sodomie“-Verbotes erschien zuerst auf ZETA.
]]>Der Beitrag Novellierung des Tierschutzgesetzes erschien zuerst auf ZETA.
]]>Bevor man nun aber je nach persönlicher Sichtweise zu Freudensprüngen ansetzt oder darüber nachdenkt, sich aus dem sozialen Leben zurückzuziehen, lohnt ein genauerer Blick, denn der Gesetzesentwurf weist gleich drei deutliche Schwachstellen auf.
Zum einen gestaltet sich der Gesetzesvorschlag insofern als problematisch, als dass er lediglich eine Sanktionierung privat stattfindender Mensch-Tier-Kontakte vorsieht. Das heißt, finden die sexuellen Handlungen im Rahmen tierärztlicher Untersuchungen oder zum Zwecke der Tierzucht statt, so bleiben sie nach der vorgesehenen Formulierung weiterhin straffrei, während alle anderen Fälle, in denen eine sexuelle Motivation des Handelnden, der Wille, dem Tier eine Freude zu bereiten oder die bloße Neugier auf das tierische Verhalten vorliegen, zukünftig sanktioniert werden sollen.
Um Ihnen einige Bespiele dieser Absurdität aufzuführen:
Interessant hierbei ist, dass nicht der (möglicherweise) zugefügte Schaden am Tier sanktioniert werden soll, sondern die sexuelle Handlung als solche – das heißt, es ist völlig irrelevant, ob dem Tier tatsächlich Schaden zugefügt wird oder nicht. Viel mehr sollte doch eigentlich die Sichtweise des Tieres ausschlaggebend sein für eine mögliche Sanktionierung. Dem Tier ist es letztendlich egal, welche Motivation die mit ihm sexuell interagierende Person verfolgt. Für es selbst zählt nur, ob es an den Handlungen Gefallen findet oder nicht. Und Geschlechtsverkehr bedeutet für Tiere – wie für uns Menschen auch – nicht automatisch Leid, sondern nur in den Fällen, in denen die Handlungen gegen den Willen und/oder auf grobe Weise geschehen.
Ein weiteres schwerwiegendes Problem des Gesetzentwurfes stellt der Begriff „artwidrig“ dar. Dieser ist zunächst einmal im Bereich der Rechtswissenschaft nicht näher definiert; allgemein existiert bisweilen keine wissenschaftliche Definition, wodurch dieser Begriff ebenso unwissenschaftlich und irreführend ist wie der früher der im Zusammenhang mit Homosexualität und „Sodomie“ verwendete Begriff der „Widernatürlichkeit“.
Zudem wird im Gesetzesentwurf davon ausgegangen, dass jede sexuelle Handlung zwischen Mensch und Tier per se einen Zwang zu artwidrigem Verhalten darstellt. Dabei sollte sich im Zusammenhang mit domestizierten Tieren zu aller Anfang überhaupt erst einmal die grundsätzliche Frage gestellt werden, was denn tatsächlich als „artwidrig“ betrachtet werden kann. Für den uns seit tausenden Jahren begleitenden Hund beispielsweise ist die natürliche Umwelt schlicht und ergreifend der Mensch. Aus Sicht des Hundes stellt der Mensch somit ein (wenn auch seltsam anmutendes) Rudelmitglied dar, weshalb es für ihn auch naheliegend ist, den Menschen als potentiellen Fortpflanzungspartner zu betrachten. Dementsprechend ist es ein nicht wenig verbreitetes Phänomen – und dies ist auch hinreichend dokumentiert -, dass Tiere aktiv und ohne menschlichen Einfluss ihre Sexualität am Menschen auszuleben suchen (wobei dies in der Regel durch die Halter aus Scham unterbunden wird).
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass speziesübergreifender Geschlechtsverkehr – wie Homosexualität auch – sogar in der freien Natur unter wildlebenden Tieren zu beobachten ist. Auch dies ist hinreichend dokumentiert. Die angeführte Begründung, dass speziesübergreifender Geschlechtsverkehr grundsätzlich artwidrig sein muss, ist somit eindeutig falsch.
Ferner stellt sich abseits der Diskussion über sexuelle Mensch-Tier-Kontakte die Frage, ob nicht auch andere „Gebrauchsformen“ von Tieren durch den Menschen als artwidrig zu betrachten sind. Wie steht es etwa um die Ausbildung und Nutzung von Hunden als Blindenhunde? Oder von Tieren als Versuchstiere in beispielsweise der Kosmetikindustrie?
Der aber nach Ansicht des ZETA-Vereins wohl größte Mangel des geplanten „Anti-Sodomie“-Gesetzes ist weiterhin die Tatsache, dass eine Sanktionierung zoosexueller Mensch-Tier-Kontakte angestrebt wird, ohne dass überhaupt wissenschaftliche Belege dafür existieren, dass sexuelle Handlungen mit einem Menschen grundsätzlich schädlich für das Tier seien. Und dies insbesondere auch in Hinblick auf die Fälle, in denen die Initiative eindeutig vom Tier ausgeht bzw. sich dieses aktiv verhält und der Mensch es lediglich gewähren lässt, ohne sein Verhalten zu unterbinden.
Da das Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden ohne vernünftigen Grund schon jetzt auf Grundlage des Tierschutzgesetzes geahndet werden kann, wird dieser zusätzliche Paragraph die Tiere nur vor ihrer eigenen Sexualität schützen.
Unter dem Strich erweist sich also auch die aktuell zur Diskussion gestellte Fassung als praktisch nicht umsetzbar. Der als Begründung herangezogene Begriff der Artwidrigkeit ist rechtlich absolut unhaltbar, da er wissenschaftlich noch nicht klar definiert ist; überhaupt stellt sich die Frage nach der Definition von Artwidigkeit, da auch viele nicht-sexuelle „Verwendungsformen“ von Tieren als artwidrig betrachtet werden können. Auch die vorgesehene Sanktionierung der sexuellen Motivation ist ausgesprochen fragwürdig, da hierbei lediglich die Handlungen von Privatpersonen sanktioniert werden sollen, nicht jedoch jene von kommerziellen Betrieben, deren Methoden wohlgemerkt sehr gängig und allgemein akzeptiert sind. Ein sachlicher Grund, warum der für beide Seiten angenehme sexuelle Kontakt zwischen Mensch und Tier verboten werden soll, während der sexuelle Missbrauch in der Agrarindustrie jedoch weiterhin erlaubt bleibt, ist nicht ersichtlich.
Allgemein möchten wir vom ZETA-Verein an dieser Stelle nochmals darauf verweisen, dass eine Sanktionierung sexueller Mensch-Tier-Kontakte in Anbetracht unseres bestehenden Tierschutzgesetzes (insbes. § 17 TSchG) absolut überflüssig ist. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt steht es in Deutschland unter Strafe, einem Tier ohne vernünftigen Grund Leid zuzufügen oder gar es zu töten – und hiervon sind zoosexuelle Handlungen nicht ausgenommen. Es ist ganz offensichtlich, dass die Ratschläge vom Richter Dr. Gerdes bei der Expertenanhörung am 17.10.2012 nicht bei den Entscheidungsträgern angekommen sind. Obwohl eindringlich von Dr. Gerdes auf die verfassungsrechtlichen und ethischen Bedenken eines solchen Gesetzes hingewiesen wurde, wird nun unter dem Deckmantel des Tierschutzes ein Moralgesetz einzuführen versucht. Die rechtstaatlichen Grundprinzipien, welche Ende der ’60er Jahre mit der großen Strafrechtsreform in unserer deutschen Rechtsprechung verankert wurden und nach denen die Moral im Strafrecht nichts mehr zu suchen hat, werden somit wieder ausgehebelt.
Für die als Begründung des „Anti-Sodomie“-Paragraphen angeführte Behauptung, jede sexuelle Interaktion mit dem Menschen schade einem Tier automatisch, ist nach wie vor kein einziger wissenschaftlicher Beweis erbracht worden.
Letztendlich ist das geplante Gesetz nur ein weiterer trauriger Auswuchs der Doppelmoral unserer heutigen Gesellschaft, die den Status der Tiere als Sklaven in unserem System weiter festigen wird. Tiere, die nicht als Zuchttiere gebraucht werden, bekommen weiterhin keine eigene Sexualität oder gar ein Recht auf deren Auslebung eingeräumt. Sie haben gefälligst süß und knuddelig zu sein und dem menschlichen Bedürfnis nach einem Kinderersatz zu dienen. Doch auf keinen Fall sollen sie ihren eigenen sexuellen Bedürfnissen nachgehen dürfen. Und wer ihnen dies dennoch ermöglicht, dem sollen harte Sanktionen drohen.
Kurzum: Wird das geplante „Anti-Sodomie“-Gesetz in seiner aktuellen oder einer anderen Fassung verabschiedet, so hält der ZETA-Verein dieses aus den aufgeführten Gründen für verfassungswidrig. Als logische Konsequenz daraus werden wir im Ernstfall den Rechtsweg beschreiten und den Gang vor das Bundesverfassungsgericht unternehmen; als letzte Instanz sehen wir den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Dies wäre nicht der erste Fall, in dem die höchsten Richter auf Kosten der Steuerzahler verfassungswidrige Gesetze korrigieren müssen. Ferner wäre dann der Ausschuß dazu verpflichtet, sich erneut und in ausführlicherer Form mit dem Gesetz zu befassen.
Der Beitrag Novellierung des Tierschutzgesetzes erschien zuerst auf ZETA.
]]>Der Beitrag Stellungnahme zu den behaupteten Tierbordellen erschien zuerst auf ZETA.
]]>Im Jahre 2008 agierte die oben erwähnte Betrügerbande unter dem Namen Zoos4Zoos (Z4Z) bzw. Zoogruppe Deutschland (ZGD). In keinem Falle existieren die von Z4Z versprochenen Höfe und Tiere. Auch die Polizei konnte diese Etablissements nicht ermitteln. Es wurde zwar Geld genommen, jedoch kam für die Geprellten nie der gewünschte Kontakt zustande, und Geld und Anbieter waren alsbald verschwunden. Zahlreiche Personen haben Anzeige wegen Betruges erstattet. Nach unserem Kenntnisstand führten die polizeilichen Ermittlungen nicht weit, so dass Privatpersonen nähere Recherchen angestellt haben. Auf diese Weise konnte eine Wohnadresse in Speyer ermittelt werden, die sich allerdings als falsch erwies, wie ein heutiges Vereinsmitglied persönlich überprüft hat. Ferner existieren in diesem Falle Gerüchte, dass es weitere polizeiliche Anhörungen gab, aufgrund derer der Betreiber der Betrugswebseiten letzendlich ermittelt werden konnte. Ob dies tatsächlich so geschah, enzieht sich allerdings unserer Kenntnis.
Auch die Badische Zeitung konnte trotz intensiver Recherche keine Hinweise auf real existierende Tierbordelle in Deutschland finden.
Grundsätzlich lehnen wir jede Kommerzialisierung zoosexueller Kontakte und damit auch Tierbordelle ab. Sobald es ums Geld geht, besteht die große Gefahr, dass auf das Wohl des Tieres nur noch wenig Rücksicht genommen wird. Wir mögen uns nicht gerne vorstellen, was in einem solchen Bordell mit den Tieren passieren würde, wenn sich diese beispielsweise nach finanzieller Vorleistung des „Kunden“ gegen den Akt wehren. Das Wohlbefinden der Tiere würde in solchen Etablissements vermutlich weder kontrolliert noch gewährleistet sein. Einerseits würde der Betreiber sicherlich wenig Motivation dazu haben, den Umgang der Kunden mit den Tieren zu überwachen und der Kunde würde sich umgekehrt eher ungern beim Akt beobachten lassen. Verletzungen bei Mensch und Tier sind demnach sehr wahrscheinlich und eine Kollision mit § 17 TierSchG unausweichlich. Wirtschaftliche Anreize sind in jedem Fall bedrohlich für die Einvernehmlichkeit sexueller Kontakte. Ein Tier kann wegen des erhofften Gewinns zu Handlungen gezwungen werden, die es nicht möchte, und so Leid erleben. Daher lehnt ZETA gewinnorientierte Modelle von sexuellen Kontakten zwischen Mensch und Tier grundsätzlich ab.
Würde der Verein von solch einem Bordell erfahren, würden wir innerhalb unserer Kontakte ermitteln, wer hinter dem Angebot steckt und die gesammelten Informationen den Behörden übergeben, zusammen mit einer Anzeige u.a. wegen §17 TierSchG. Wenn notwendig, würden wir weitere rechtliche Schritte gegen die Betreiber eines solchen Etablissements prüfen und einleiten.
Sachlich betrachtet sprechen ohnehin mehrere Überlegungen gegen die Existenz eines Tierbordells.
Ökonomische Gründe: Tierbordelle sind schlicht kein Erfolg versprechendes Geschäftsmodell, denn die Kenntnis über ein solches Bordell müsste sich in den Zoo- und Beastiality-Foren verbreiten, um ausreichend viele potentielle Kunden zu erreichen. Damit wären diese Realdaten jedoch öffentlich bekannt und würden von ZETA und auch von einigen Zoosexuellen, die nicht im Verein aktiv sind, zur Anzeige gebracht werden.
Rechtliche und organisatorische Gründe: Ein Tierbordell bekäme mit Sicherheit keinen Gewerbeschein und müsste sich damit entweder unter falschen Angaben anmelden oder komplett am Fiskus vorbei wirtschaften. Darüber hinaus hätte ein Tierbordell keinerlei Möglichkeit, bei seinen „Kunden“ zu kontrollieren, ob es sich bei ihnen tatsächlich um „Kunden“ oder nicht um verdeckte Ermittler handelt.
Tiere, die keine Lust auf Sex mit einem Menschen haben, wehren sich für gewöhnlich. Sei es, indem sie mit ihren Hufen kräftig ausschlagen (Pferd) oder ihre Zähne benutzen, um den anderen wegzubeißen (Hund). Von daher wäre es in einem Tierbordell zur Sicherheit der „Kunden“ nötig, diese Tiere so zu fesseln, dass sie sich nicht wehren können. Schon damit würde ein Tierbordell regelmäßig gegen das TSchG und die Moral der Zoophilen verstossen.
Dem Verein sind auch auch keine Bordelle im europäischen Ausland bekannt. Es soll gerüchteweise in den skandinavischen Ländern Tierbodelle geben. Wir denken jedoch, dass dies genau so spekulativ ist bzw. auf „urban legends“ zurück geht wie die angeblich in Deutschland vorhandenen Tierbordelle.
Die einzige Primärquelle für Tierbordelle in Skandinavien ist ein Blatt namens „24timer“ aus Dänemark (ähnlich einer kostenlosen Boulevardzeitung), welches nicht gerade durch seriösen Journalismus auffällt. Jedoch gibt es wohl zumindest ein Menschenaffenbordell in Borneo, was der ZETA-Verein verurteilt.
Der Beitrag Stellungnahme zu den behaupteten Tierbordellen erschien zuerst auf ZETA.
]]>Der Beitrag Belohnung ausgelobt erschien zuerst auf ZETA.
]]>Diese schrecklichen Ereignisse hat der ZETA-Verein zum Anlass genommen, um ab sofort und auch rückwirkend für alle in seinem Blog genannten Fälle eine
für sachdienliche Hinweise, die zur Ermittlung und Überführung des/der Täter führen, auszuloben. Wenden Sie sich zwecks sachdienlicher Hinweise an [email protected] oder an die zuständigen Polizeibehörden. Informationen, die wir erhalten, werden disket und auf Wunsch anonym behandelt.
Wir hoffen, damit einen Beitrag dazu leisten zu können, dass solche Taten aufgeklärt und die Täter dingfest gemacht und bestraft werden.
Ratschläge und Tipps, wie sich Weidetierhalter gegen unerwünschte Zugriffe wehren können, haben wir hier hinterlegt.
Der Beitrag Belohnung ausgelobt erschien zuerst auf ZETA.
]]>Der Beitrag Stellungnahme zum Presseartikel ‚Tierärzte fordern Verbot des sexuellen Missbrauchs mit Tieren‘ erschien zuerst auf ZETA.
]]>Der Verein “ZETA – Zoophiles Engagement für Toleranz und Aufklärung ” (Zeta-Verein) setzt sich für einen Dialog mit den Tierärzten ein und fordert den Verzicht auf eine pauschale Verurteilung und Kriminalisierung zoosexueller Kontakte. Wir weisen darauf hin, dass die vom bpt hervorgebrachten Argumente undifferenziert und vorurteilbehaftet sind sowie eine Diskriminierung des zoophilen Anteils der Bevölkerung darstellen.
Nachfolgend bezieht der Zeta-Verein dazu Stellung:
Der bpt definiert alle sexuellen Handlungen mit Tieren als “sexuellen Missbrauch” und spricht den Tieren damit pauschal die Möglichkeit der Freiwilligkeit ab.
Eine Differenzierung des Spektrums der Zoosexualität von der Zoophilie bis hin zum Zoosadismus wird dabei außer Acht gelassen. Es wird die Meinung verbreitet, Zoophile Menschen ”halten sich Tiere zum Zweck des Geschlechtsverkehrs” und “Tiere werden für solche Praktiken vermietet”. Dieses Bild entspricht nicht der Realität, da Zoophile Tiere als Lebenspartner sehen und die Sexualität nur ein Teilaspekt dieser Beziehung ist. Die immer wieder kolportierte Behauptungen, Tiere würden in zoophilen Haltungen vermietet oder zum Missbrauch gehalten werden, sind durch keinerlei wissenschaftliche oder kriminalistische Erkenntnisse belegt und dem Bereich der Mythen und Legenden zuzuordnen.
“Die betroffenen Tiere erleiden starke körperliche und seelische Verletzungen und überleben den sexuellen Missbrauch oft nicht.”
Zoophile Menschen verabscheuen jede Art von Gewalt. Handlungen, welche mit Zwang und gegen den Willen des Tieres ausgeübt werden, sind von “zoosadistischer Art” und werden nicht nur von den Zoophilen abgelehnt, sondern von ihnen auch verfolgt und den Behörden gemeldet. Eine psychische Verletzung des Tieres kann nur entstehen, wenn der Mensch das Tier zu Handlungen oder Duldung zwingt. Tierquälerei, egal ob sexuell, sadistisch oder sonst wie motiviert, ist durch die bereits vorhandenen Gesetze strafbar.
“Da sexuelle Handlungen an Tieren stets mit einem großen körperlichen wie psychischen Verletzungsrisiko verbunden sind und außerdem ohne vernünftigen Grund geschehen, gebietet es […] derartige Handlungen […] unter Strafandrohung zu stellen.”
Das Verletzungsrisiko ist offensichtlich stark von der Spezies des Tieres sowie von der Art der sexuellen Handlung abhängig. Ein grundsätzliches Verbot stellt daher eine ungerechtfertigte, ungültige Verallgemeinerung aller Tiere sowie aller sexueller Praktiken und aller handelnden Personen dar. Eine psychische Verletzung des Tieres kann nur entstehen, wenn der Mensch das Tier zu Handlungen oder zur Duldung zwingt. Auch hier gilt, dass das Verletzen eines Tieres, egal wie und aus welchen Gründen, durch die aktuell gültigen Gesetze bereits geahndet wird.
Die in der Tierzucht zur Samengewinnung und künstlichen Befruchtung eingesetzten Methoden stellen auch sexuelle Handlungen dar. Da es die Alternative des Natursprungs gibt, sind diese auch nicht zwingend notwendig. Dass in der komerziellen Tierzucht – insbesondere bei der Zucht zur Fleischproduktion – das Wohl der Tiere respektiert wird, ist auf Grund der verwendeten Hilfsmittel (Fixierung der Tiere, Penetration mit medizinischen Utensilien, etc.) ausgeschlossen. Würde er sich aus Gründen des Tierwohls gegen sexuelle Handlungen aussprechen, müsste der bpt sich grundsätzlich gegen diese Zuchtpraktiken aussprechen. Da es sich bei der kommerzialisierten Tierreproduktion hierbei um ein milliardenschweren lukrativen Geschäftszweig der Tiermedizin handelt, schweigt der bpt jedoch hierzu.
Obwohl dem bpt die Existenz des Zeta-Vereins bekannt ist und der Zeta-Verein ausdrücklich die Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen, die dieses Thema behandeln, wünscht, zeigt sich seitens des bpt keinerlei Bereitschaft zum Dialog.
Die jetzigen Forderungen des bpt beruhen auf den Aussagen der Initiative “Tierärzte gegen Zoophilie” und diese wiederum auf Vermutungen, Mutmaßungen, Klischees und Vorurteilen, die durch moralische Normen geprägt sind. Bestenfalls beruhen sie auf der Negativauswahl der in Tierarztpraxen eingelieferten verletzten Tiere, bei denen der Tierarzt die Vermutung einer sexualpraktischen Genese der Verletzungen hegt. In den Tierarztpraxen fällt jedoch die überwiegende Mehrzahl der Tiere, die mit ihrem Menschen in einer glücklichen Beziehung leben und keine durch sexuelle Betätigung entstandene Verletzungen oder psychische Beeinträchtigung aufweisen, nicht auf.
Da der vom bpt genannte “Verbund an renomierten Wissenschaftlern” nicht erkennbar ist und wissenschaftliche Arbeiten insbesondere bei der Initiative “Tierärzte gegen Zoophilie” falsch und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert werden, fordern wir vor allem den bpt , jedoch auch die Legislative und Exekutive auf, zusammen mit Wissenschaftlern, Tierschützern und Betroffenen eine sachliche und fundierte Diskussionsbasis zu schaffen. Da keine Studien bekannt sind, in der Tiere von zoophilen Haltern untersucht wurden, kann derzeit keinerlei wissenschaftlich fundierte Aussage gemacht werden. Der Zeta-Verein fordert den bpt auf, sich an derartigen Studien sachlich und mit wissenschaftlich neutralem Ansatz zu beteiligen. Wir fordern, auf pauschale Kriminalisierung von zoophilen Menschen zu verzichten, solange dies nicht umgesetzt wurde.
Die Pressemeldung des bpt finden Sie hier:
http://www.presseportal.de/pm/18136/2289537/tieraerzte-fordern-verbot-des-sexuellen-missbrauchs-mit-tieren
Der Beitrag Stellungnahme zum Presseartikel ‚Tierärzte fordern Verbot des sexuellen Missbrauchs mit Tieren‘ erschien zuerst auf ZETA.
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